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Welt ohne Bargeld?

Die TAB-Kurzstudie zu Veränderungen der klassischen Banken- und Bezahlsysteme bietet einen Überblick über Entwicklungen im Zahlungsverkehr und Veränderungen in seinem Machtgefüge. Teil der Analyse sind die Eigenschaften barer und unbarer Zahlungsmittel.

Bargeld ist in Deutschland das einzige unbeschränkt gesetzliche und nach wie vor auch das am häufigsten verwendete Zahlungsmittel. Gegenüber unbaren Zahlungsmitteln bildet Bargeld ein wichtiges Korrektiv im Zahlungsverkehr. Kein unbares Zahlungsmittel erreicht ein ähnlich hohes Inklusionsniveau und schützt vergleichbar die Privatsphäre. Trotzdem nimmt die Nutzung unbarer Zahlungsmittel auch in Deutschland weiter zu. Von besonderer Bedeutung sind kartengestützte Zahlverfahren – entweder direkt mit der Plastikkarte (Debit- oder Kreditkarte) oder mit der virtuellen Karte, über die unbare Zahlweisen im Hintergrund abgewickelt werden, wie beim mobilen Bezahlen und bei Internetbezahlverfahren üblich.

BigTechs – große Unternehmen mit etablierten Technologieplattformen wie Alibaba, Amazon und Facebook – sind inzwischen etablierte Akteure im Zahlungsverkehr. Angesichts der zunehmenden Präsenz und der Marktmacht US-amerikanischer Kartenanbieter und BigTechs sowie des voraussichtlich zunehmenden Einflusses chinesischer BigTechs im Zahlungsverkehr wird sich in Zukunft stärker die Frage nach der Erhaltung der Handlungsfähigkeit des europäischen Bankenwesens stellen.

Die TAB-Kurzstudie Nr. 2 bietet einen Überblick über Entwicklungen im Zahlungsverkehr bis einschließlich Februar 2021. Die spezifischen Eigenschaften von Bargeld sowie ausgewählter unbarer Zahlungslösungen werden darin genauso in den Blick genommen und miteinander verglichen wie das Zahlungsverhalten in Deutschland, Schweden und China. Eine Betrachtung des sich wandelnden Machtgefüges im Zahlungsverkehr durch das Auftreten neuer Akteure und die Reaktionen traditioneller Kreditinstitute und Zentralbanken hierauf runden die Kurzstudie ab.

Die TAB-Kurzstudie Nr. 2 und die zugehörige TAB-Fokusausgabe Nr. 37 sind online abzurufen.


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